Christen im Dienst an Kranken e.V.
Christen im Dienst an Kranken e.V.

Patiententestament und Vorsorgevollmacht

-eine Notwendigkeit für Christen?

von Manfred Weise

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Auszug aus dem CDK Rundbrief Nr. 71
RB 71 Seiten 8-13.pdf
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Durch den enormen wissenschaftlichen und technischen Fortschritt der Medizin in den letzten Jahrzehnten ist die mittlere Lebenserwartung der Menschen in den westlichen Ländern deutlich höher geworden. Dies bedeutet, dass die Zahl alter Menschen deutlich zugenommen hat.

Dabei wird auch die Frage nach lebensverlängernden Maßnahmen gestellt, besonders bei Patienten, die keine Aussicht auf Besserung zu erwarten haben.

So werden Patienten, die im Koma liegen, oft über längere Zeit  beatmet und künstlich ernährt. In der Presse erscheinen immer wieder Aussagen wie diese:  „Ein Patient liegt im Koma und wird seit 10 Jahren künstlich beatmet.“

 

Aufgrund dessen ist bei vielen Patienten der Wunsch entstanden, keine lebensverlängernden Maßnahmen im Fall der Aussichtslosigkeit bei schwerer Erkrankung an sich durchführen zu lassen.  Begriffe wie Patiententestament und Patientenverfügung machen dazu die Runde.

 

Mir liegt zu diesem Thema eine Information des Hessischen Justizministeriums vor, mit der Überschrift: „Selbstbestimmt vorsorgen für Unfall, Krankheit und Alter durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung."

               

Dort wird erklärt:

Die Erteilung einer sogenannten Vorsorgevollmacht empfiehlt sich dann, wenn absehbar ist, dass Sie Hilfe in bestimmten oder allen Lebenslagen benötigen. Sie kann jedoch auch beispielsweise für den Fall erteilt werden, dass Sie – etwa nach einem schweren Unfall – im Krankenhaus liegen und Ihre Angelegenheiten vorübergehend nicht selbst regeln können.

 

Nach dem Gesetz wird sonst, wenn Sie selbst Ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen können, durch das zuständige Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt, der für Sie handelt. Dies kann ein Verwandter oder Bekannter sein. Steht ein solcher nicht zur Verfügung, muss ein Berufsbetreuer bestellt werden. Der Betreuer steht unter der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.

 

Wollen Sie die mit einem Betreuungsverfahren verbundenen Unannehmlichkeiten (wie zum Beispiel gerichtliche Anhörung; Begutachtung durch einen Sachverständigen) und Kosten vermeiden, empfiehlt sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.

Voraussetzung ist jedoch, dass es in Ihrem Umfeld eine absolut vertrauenswürdige Person gibt, die fähig und bereit ist, für Sie Ihre Angelegenheiten zu erledigen. Denn anders als ein Betreuer wird der Bevollmächtigte nicht vom Vormundschaftsgericht kontrolliert. 

 

Die bevollmächtigte Person kann also der Ehepartner sein oder bei  Alleinstehenden / Witwen Verwandte oder die Kinder.  

 

 

Beispiele und Bausteine einer Vorsorgevollmacht:

„Ich, . . . (Name, Geburtsdatum, Anschrift) erteile hiermit Vollmacht an: . . . (Art der Beziehung, z. B.: Ehegatte, Sohn, Tochter, Bruder o. ä.; Name; Geburtsdatum; Anschrift).

 

Die Vollmacht gilt für folgende Bereiche:“  Aus den folgenden und anderen Bausteinen können Sie den Umfang der Vollmacht nach Ihren individuellen Wünschen  zusammensetzen:

  • Die Vollmacht gilt für alle Vermögens-, Renten-, Versorgungs-, Steuer- und          sonstigen Rechtsangelegenheiten.
  • Die Vollmacht gilt auch für den Abschluss eines Heimvertrages oder einer           ähnlichen Vereinbarung sowie zur Auflösung des Mietverhältnisses über meine Wohnung.“
  • Die Vollmacht umfasst auch alle Entscheidungen, die für eine medizinische Untersuchung oder Heilmaßnahme erforderlich sind, dies gilt auch für Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen, die notwendig sind, bei denen aber die Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte. “
  • Die Vollmacht umfasst ebenfalls alle Entscheidungen, die mit notwendigen          freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden sind und ihre Ursache in einer  psychischen Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung haben und zu meinem Wohl erforderlich sind.
  • Mein Bevollmächtigter kann auch sogenannte unterbringungsähnlichen  Maßnahmen, wie zum Beispiel  Bettgitter oder der Gabe von Medikamenten, die meine persönliche Freiheit einschränken, zustimmen, wenn dies zu meinem Wohl erforderlich ist.“
  • Ort, Datum, Unterschrift des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin
  • Ort, Datum, Unterschrift des/der Bevollmächtigten (zu empfehlen)

 

Die Betreuungsverfügung

Wie schon erwähnt wird nach dem Gesetz, wenn man aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt.

 

Deshalb empfiehlt sich auch die Festlegung einer Betreuungsverfügung. Damit wird sichergestellt, dass im Bedarfsfall ein bestimmter Betreuer bestellt wird.   

Anders als ein Bevollmächtigter bei der Vorsorgevollmacht wird der vom Gericht bestellte Betreuer gerichtlich kontrolliert.

 

Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Vormundschaftsgericht des  Wohnorts.

 

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) soll bestimmt werden,  wie Sie in einer Situation, in der Sie nicht mehr selbst entscheiden können, medizinisch behandelt werden wollen.

 

Nach der geltenden Rechtslage sind die  Ärzte verpflichtet, alles Mögliche zu tun, um Menschenleben zu retten und solange wie möglich zu erhalten, auch unter Einsatz von Apparaten.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Patient einer solchen Behandlung widerspricht.

Ein Problem entsteht deshalb immer dann, wenn – was häufiger der Fall ist – der Patient infolge seiner schweren Krankheit, der Unfallschäden etc. nicht mehr klar bei Bewusstsein ist. Für diesen Fall sollen nun Regelungen getroffen werden.

 

Mögliche Bausteine einer Patientenverfügung:

  1. Am … (Datum) habe ich mit meinem Arzt  Dr. … (Name, Anschrift) über die Abfassung einer Patientenverfügung gesprochen. Insbesondere haben wir über meine Krankheit  …… und die möglichen nachfolgenden ärztlichen Maßnahmen gesprochen.
  2. Nach dieser Information wünsche ich …..
  3. Ausgangspunkt für die Abfassung dieser Verfügung ist die Erfahrung mit (Vater, Mutter, Familienangehörigen, Freund). Diesem/dieser ist Folgendes widerfahren …..
  4. Im Falle meines unheilbaren, zum Tode führenden Leidens oder auch eines andauernden Komas oder dauernder geistiger Verwirrung möchte ich nicht mit intensiv-medizinischer Maßnahme weiter am Leben erhalten werden.
  5. Im Falle starker Schmerzen wünsche ich eine intensive Schmerztherapie. Dies soll auch gelten, wenn dadurch mein Leben unter Umständen verkürzt wird.
  6. Ich wünsche eine Sterbebegleitung durch ….. (Seelsorge, Hospizdienst usw.).
  7.  Für den Fall meines Todes bin ich mit der Entnahme von folgenden Organen einverstanden …
  8. Ort, Datum, Unterschrift mit Geburtsdatum und Anschrift.

 

 

Wie soll ich mich nun als Christ zu all diesen Angeboten verhalten?

 

Zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung :

Wenn Sie vertrauenswürdige Menschen in Ihrer Umgebung haben (Ehepartner, Kinder, nahestehende Menschen aus der Gemeinde, ist die Erteilung einer solchen Vollmacht sicher sinnvoll.

    

Mit meiner Frau, die auch Ärztin ist, habe ich eine gegenseitige Erklärung      vorgesehen, dass der jeweils andere Ehepartner bei allen Entscheidungen ein   Mitspracherecht hat.  Man kann sich auch z.B. bei einem Rechtsanwalt beraten lassen.  

 

2. Zur Patientenverfügung (Patiententestament)

 

Zuerst muss nochmals erwähnt werden, daß ein Patiententestament (zur Zeit noch) keine rechtsverbindliche Gültigkeit besitzt. Allerdings sind Bestrebungen im Gang, dies gesetzlich zu ändern.

 

Für den gläubigen Christen ist klar, daß das menschliche Leben ein Geschenk Gottes ist, Gott bestimmt Anfang und Ende jedes menschlichen Lebens. Das bedeutet, daß kein Mensch -  auch nicht der Arzt des Patienten - ein Recht dazu hat, einem anderen Menschen - und auch sich selbst  - das Leben zu nehmen.

 

Bei Existenz einer Patientenverfügung könnte dies jedoch dadurch geschehen, dass lebensrettende Maßnahmen unterlassen werden.

 

Dazu noch folgende Frage: 

Kann ich im Voraus beurteilen, welche medizinische Entscheidungssituation mich  einmal betreffen wird und schon im Voraus festlegen, welche Behandlung erfolgen soll und welche nicht?

 

Als Christ darf ich bekennen, dass mein Leben in der gnädigen Hand Gottes liegt. Liegt nicht auch in einer solchen Situation mein Leben in Gottes Hand und ich kann IHM vertrauen und im Voraus bitten, dass er das medizinische Personal, das für meine Behandlung verantwortlich ist,  in einer solchen Situation dann richtig führt?

 

Ich selbst unterschreibe deshalb eine Patientenverfügung nicht.

 

Und noch etwas;

Ist nicht die Frage: Wo werde ich in der Ewigkeit nach dem Tode sein- Im Himmel oder in der Hölle- noch wichtiger  als die Frage nach dem Für und Wider lebensverlängernder Maßnahmen?  Bin darauf vorbereitet?

 

Jesus Christus sagt:„ Ich lebe, und ihr sollt auch leben.“ (Johannes 14,19)

 

Wenn meine Sünden vergeben sind durch Jesu Blut und ich Jesus als meinen Heiland angenommen habe, darf ich auch in der Todesstunde getröstet sein und mit dem Liederdichter Paul Gerhard zu meinem Herrn Jesus sagen:

 

„Wenn ich einmal soll scheiden, so scheide nicht von mir,

  wenn ich den Tod soll leiden, so tritt du dann herfür.

  Wenn mir' s am allerbängsten wird um das Herze sein,

   dann reiß mich aus den Ängsten Kraft deiner Angst und Pein.“

 

 Jesus Christus hat den Gläubigen zugesagt: „Ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matthäus 28,20) - also auch in Stunden von schwerer Krankheit und Todesgefahr.

 

Quellenangabe: (zum Teil zitiert)

Hess. Sozialministerium Hess. Justizministerium :Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung  Download: Betreuungsrecht

 

Nachtrag:
„Am 3. Juni 2007 erschien auf der Web-Seite von „Welt-Online“ folgender Artikel. Es bleibt jedem selbst überlassen, sich seine eigenen Gedanken zu machen.
Wir zitieren:


Ein polnischer Bahnarbeiter ist nach 19 Jahren aus dem Koma zu sich gekommen und in eine für ihn völlig fremde Welt aufgewacht. 1988 war sein Vaterland noch kommunistisch, es gab keine Handys und der Terroranschlag in New York vom 11. September ist ihm völlig fremd.
Seine Ehefrau hatte die Hoffnung nie aufgegeben und am Ende Recht behalten:

Ihr Mann, ein polnischer Bahnarbeiter, erwachte nach 19 Jahren aus dem Koma.

 

Polnische Medien berichteten, der 65-jährige Jan Grzebski mache gute Fortschritte und gewöhne sich langsam an den Alltag, der ganz anders verlaufe als im damals noch kommunistischen Polen. „19 Jahre lang hat er sich nicht bewegt und auch nichts gesagt“, erklärte seine Ehefrau Gertruda Grzebska. „Er versuchte, Dinge zu sagen, aber das konnte man nicht verstehen. Manchmal haben wir so getan, als würden wir ihn verstehen.“ Sie haben ihren Mann mit einem Löffel gefüttert und ihn umgelagert, damit er nicht wund werde. „Jetzt sitzt er tagsüber im Rollstuhl und am letzten Wochenende haben wir mit ihm einen Spaziergang im Rollstuhl unternommen.“ Er habe sehr erstaunt um sich geblickt. „Er sagt, dass die Welt jetzt schöner ist.“

 

 

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